KSH Pflegedienst | Erläuterungen zu den Pflegegraden

Die Pflegeversicherung (SGB XI) unterteilt den Pflegebedarf hilfebedürftiger Menschen in fünf Pflegegrade. Pflegegrad 1, Pflegegrad 2,3,4 und 5.

Am 1. Januar 2017 wurde die 2. Stufe der Pflegereform umgesetzt. Die bis dahin bestehenden Pflegestufen wurden in Pflegegrade umgewandelt. Es war Ziel der Reform, die Pflegeleistungen besser an die Bedürfnisse pflegebedürftiger Menschen insbesondere mit eingeschränkter Alltagskompetenz, anzupassen. Die bisherigen Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 wurden durch die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 ersetzt. Der Begriff Pflegestufe ist somit seit dem 1. 1. 2017 abgeschafft.

Die Umwandlung der alten Pflegestufen in Pflegegrade stellt sich wie folgt dar:

 

 

Zur Feststellung des Pflegerades wenden die Gutachter des MDK das „Neue Begutachtungsassessment“ (NBA) an. Das Bewertungssystem stellt anhand von sechs Modulen die noch vorhandene Selbstständigkeit fest. Es werden abhängig von der Intensität und Häufigkeit der notwendigen Unterstützung Punkte addiert. Von der erreichten Punktzahl wird auf den Pflegegrad geschlossen, da jeder Pflegegrad einem bestimmten Punktebereich entspricht.

Die sechs verschiedenen Bereiche, in denen die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der Menschen beurteilt werden, sind:

  • Mobilität : (körperliche Beweglichkeit, zum Beispiel morgens aufstehen vom Bett und ins Badezimmer gehen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen) – 10 Prozent
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten : (verstehen und reden: zum Beispiel Orientierung über Ort und Zeit, Sachverhalte und begreifen, erkennen von Risiken, andere Menschen im Gespräch verstehen) /
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (zum Beispiel Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen) – 15 Prozent zusammen mit Bereich 2
  • Selbstversorgung (zum Beispiel sich selbstständig waschen und ankleiden, essen und trinken, selbständige Benutzung der Toilette) – 40 Prozent
  • Bewältigung und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (zum Beispiel die Fähigkeit haben die Medikamente selbst einnehmen zu können, die Blutzuckermessung selbst durchzuführen und deuten zu können oder gut mit einer Prothese oder dem Rollator zurecht zu kommen, den Arzt selbständig aufsuchen zu können) – 20 Prozent
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (zum Beispiel die Fähigkeit haben den Tagesablauf selbständig zu gestalten, mit anderen Menschen in direkten Kontakte zu treten oder die Skatrunde ohne Hilfe zu besuchen) – 15 Prozent

Der Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK) wird prüfen, wie selbständig jemand ist und welche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen. Erst aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.

Die Pflegegrade

Was ist der Pflegegrad 1?

Der Pflegegrad 1 bedeutet eine „geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“. Wer körperlich und geistig noch recht beweglich und nur geringfügig hilfsbedürftig ist, erhält den Pflegegrad 1, wenn er vom Gutachter des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) eine Mindestanzahl von 12,5 Punkten zugeschrieben erhält.

Der Pflegegrad 1 erfordert eine Antragstellung, da keine alte Pflegestufe diesem entspricht und somit keine automatische Umwandlung von Pflegestufe in Pflegegrad erfolgen kann.

Der Pflegegrad 1 rechtfertigt:

  • keinen Anspruch auf Pflegegeld bei der Pflege durch Angehörige und
  • keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst.

Versicherten mit zuerkanntem Pflegegrad 1 haben einen Anspruch auf 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Diese Geldleistung können sie aber auch für die Grundpflege durch einen ambulanten Pflegedienst einsetzen.

 

Was ist der Pflegegrad 2?

Der Pflegegrad 2 bedeutet eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“. Wenn die bei der Begutachtung festgestellten Gesamtpunkte folgende Anzahl erreicht, sind pflegebedürftige Personen in den Pflegegrad 2 einzuordnen: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten.

Pflegebedürftige, die zum 31.12.2016 bereits eine anerkannte Pflegestufe haben, müssen weder einen neuen Antrag stellen noch neu begutachtet werden. Sie werden automatisch in den neuen Pflegegrad überführt und erhalten die entsprechenden Leistungen.

Körperlich pflegebedürftige Versicherte mit der bisherigen Pflegestufe 1 sowie demenzkranke Betreuungsbedürftige der sogenannten Pflegestufe 0, erhalten automatisch den Pflegegrad 2.

Der Pflegegrad 2 rechtfertigt einen:

  • Anspruch auf Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Freunde oder
  • einen Anspruch auf Pflegesachleistungen bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst.

Pflegegeld bei Pflegegrad 2

Pflegebedürftige mit oder ohne Demenz mit dem Pflegegrad 2 erhalten ein monatliches Pflegegeld von 316 Euro ab dem 1. Januar 2017 bei häuslicher Pflege durch Angehörige.

Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 2

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 haben einen Anspruch auf Pflegesachleistungen von 689 Euro pro Monat. Dieses Geld wird nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt; der ambulante Pflegedienst rechnet direkt mit den Pflegekassen ab.

 

Was ist Pflegegrad 3?

Der Pflegegrad 3 bedeutet eine „schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“. Wenn die bei der Begutachtung festgestellten Gesamtpunkte folgende Anzahl erreicht, sind pflegebedürftige Personen in den Pflegegrad 3 einzuordnen:  ab 47,5 und unter 70 Gesamtpunkten

Pflegegeld bei Pflegegrad 3

Bei der häuslichen Pflege durch Angehörige oder Bekannte wird von der Pflegeversicherung ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 545 Euro gezahlt.

Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 3

Bei der häuslichen Pflege durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst werden von der Pflegekasse Pflegesachleistungen in Höhe von monatlich 1.298 Euro gezahlt. Dieses Geld wird nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt; der ambulante Pflegedienst rechnet direkt mit den Pflegekassen ab.

Was ist Pflegegrad 4?

Der Pflegegrad 4 bedeutet eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“. Wenn die bei der Begutachtung festgestellten Gesamtpunkte folgende Anzahl erreicht, sind pflegebedürftige Personen in den Pflegegrad 4 einzuordnen: ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4.

Pflegegeld bei Pflegegrad 4

Der Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4, der durch Angehörige oder Bekannte im häuslichen Umfeld gepflegt wird, hat einen Anspruch auf ein Pflegegeld von monatlich 728 Euro.

Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 4

Bei der häuslichen Pflege durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst werden von der Pflegekasse Pflegesachleistungen in Höhe von monatlich 1.612 Euro gezahlt. Dieses Geld wird nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt; der ambulante Pflegedienst rechnet direkt mit den Pflegekassen ab.

Was ist Pflegegrad 5?

Der Pflegegrad 5 bedeutet eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“. Wenn die bei der Begutachtung festgestellten Gesamtpunkte folgende Anzahl erreicht, sind pflegebedürftige Personen in den Pflegegrad 5 einzuordnen: ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

Pflegegeld bei Pflegegrad 5

Ein zu Hause versorgter Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 5 erhält monatlich 901 Euro bei der Pflege durch Angehörige oder Bekannte.

Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 5

Ein im häuslichen Umfeld gepflegter Versicherter mit Pflegegrad 5 beikommt monatlich 1.995 Euro von der Pflegeversicherung, wenn er durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt wird. Dieses Geld wird nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt; der ambulante Pflegedienst rechnet direkt mit den Pflegekassen ab.

Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung

Der Pflegebedürftige kann sich durch Angehörige bzw. Bekannte und auch gleichzeitig durch einen ambulanten Pflegedienst versorgen lassen. Dann erhält er von der Pflegekasse eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Zu beachten ist, dass der Pflegebedürftige das Pflegegeld in dieser Konstellation nicht in vollem Umfang, sondern nur anteiliges erhält. Sein Anspruch auf Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der nicht ausgeschöpften Sachleistungen.

Verhinderungspflege

Ab Pflegegrad 2 haben Versicherte einen Anspruch auf Verhinderungspflege bzw. Urlaubspflege durch professionelle Pflegekräfte bei Urlaub oder Krankheit der pflegenden Angehörigen in Höhe von 1.612 Euro für maximal vier Wochen (28 Tage) pro Kalenderjahr. Während der Zeit der Verhinderungspflege bekommt der Pflegebedürftige weiterhin die Hälfte seines Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen im Jahr ausgezahlt.

Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Pflegeantrag

Der Antrag auf einen Pflegegrad muss bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Diese ist bei der Krankenversicherung organisiert, bei der der Pflegebedürftige krankenversichert ist.

Dieser Antrag ist formlos möglich. D.h. dass der Antrag grundsätzlich auch telefonisch oder per Email gestellt werden kann.

Grundsätzlich ist es jedoch im Verhältnis zur Pflegekasse immer sinnvoll, die Dinge schriftlich zu erledigen, um später Unterlagen zu haben, falls es zu Unstimmigkeiten kommt. Auch sollte man den Zeitpunkt der Antragstellung im Streitfall nachweisen können. Das ist z.B. mittels Einwurf-Einschreiben möglich. Viele Krankenversicherungen bieten ein Antragsformular an und bitten, dies zu verwenden.

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